Satzung

Wie jeder Verein haben auch wir unsere eigene Satzung. Hier steht alles Rechtliche und Strukturelle, was es über uns zu wissen gibt. Erfahren Sie alles über die Rechte als Mitglied, die Zusammensetzung des Vorstands, interne Abläufe und Vorgaben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
post@freunde-der-burg-altena.de

HDW_5477

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die „Freunde der Burg Altena e.V.“ bilden einen in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Iserlohn eingetragenen Verein. Der Verein fuhrt die Überlieferung des
„Vereins für Orts- und Heimatkunde im Süderlande“ und des „Märkischen Burgvereins“ fort.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Altena (Burg Altena).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung
a) des Heimatwerkes, insbesondere der Burg Altena und der Sammlungen auf Burg Altena, unmittelbar oder im Zusammenwirken bzw. in Förderung der „Märkischen Kulturstiftung Burg Altena“.
b) der Erforschung und Darstellung der Geschichte der ehemaligen Grafschaft Mark und des Märkischen Kreises.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er erzielt keine Überschüsse. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Anteile an den Einnahmen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglied wird, wer nach Erklärung seines Beitritts vom Vorstand die Bestätigung seiner
Mitgliedschaft erhält. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
(3) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§5 Kündigung

(1) Mitglieder können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(2) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden.

§6 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
b) wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen über den Schluss des Kalenderjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder
c) aus anderen wichtigen Gründen.
(2) Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen.
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(5) Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung.

§7 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus.
(2) Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; außerdem haben sie freien Eintritt in die Museen Burg Altena und in das Deutsche Drahtmuseum. Das Recht des freien Eintritts gilt auch für eine erwachsene Begleitperson sowie für familienangehörige Kinder bis zu 18 Jahren.

§8 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitglieder- versammlung bestimmt wird. Die Zahlung ist zum Beginn des Kalenderjahres fällig.
(2) Für Mitglieder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt werden.
(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§9 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt; sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet u. a. über
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl des Beirates,
c) die Wahl von 2 Kassenprüfern, jeweils für die Dauer von 2 Jahren,
d) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
e) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
f) Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins.
(4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, die von Einzelmitgliedern persönlich, von juristischen Personen durch einen Vertreter abgegeben wird.
(5) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen nur die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte – jedoch keine Anträge auf Satzungsänderung – auf die Tagesordnung setzen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(7) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der die Satzung ändert, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Wortlaut einer beantragten oder vom Vorstand vorgeschlagenen Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.
(2) Der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt.
(3) Der 2. Vorsitzende ist der Landrat des Märkischen Kreises. Er kann sich durch den Kreisdirektor des Märkischen Kreises im Vorstand des Vereins vertreten lassen.
(4) Zur Beschlussfassung genügt die Anwesenheit von 3 Mitgliedern, unter denen der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter sein müssen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende; er vertritt den Verein.
(6) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegen dem Vorstand.

§ 12 Beirat

(1) Der Beirat und seine Mitglieder sollen den Vorstand bei wichtigen Aufgaben unterstützen.
(2) Dem Beirat gehören an:
a) der Bürgermeister der Stadt Altena bzw. im Vertretungsfalle sein allgemeiner Vertreter,
b) der Leiter der Museen des Märkischen Kreises,
c) der Leiter des Kreisarchivs des Märkischen Kreises,
d) der Leiter des Fachdienstes Kultur des Märkischen Kreises,
e) der Pächter der Burggaststätte,
f) der Leiter der Jugendherberge auf Burg Altena,
g) bis zu 15 weitere Vereinsmitglieder, die von der
Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden.
(3) Zu den Sitzungen des Beirats sind – soweit sie dem Beirat nicht bereits angehören –
eingeladen:
a) die stellvertretenden Landräte
b) der Vorsitzende des Kulturausschusses des Märkischen Kreises
c) der Vorsitzende des Kulturausschusses der Stadt Altena
d) die Kreisheimatpfleger
e) der Vorsitzende des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde des Märkischen
Kreises
f) der Vorsitzende des Sauerländischen Gebirgsvereins e. V. im MärkischenKreis.
(4) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr gemeinsam mit dem Vorstand zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

§ 13 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung versichert, dass den Mitgliedern eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zugesandt worden ist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Billigung durch drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Märkischen Kreis, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Museen des Märkischen Kreises (d. h. Museen Burg Altena und Deutsches Drahtmuseum) oder des Kreisarchivs zu
verwenden hat.
(4) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 14 Niederschriften

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und der jeweils nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen sind.

Anmerkung

Die in der Satzung benannten Funktionen, Ämter- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wurde auf die explizite Verwendung der Bezeichnung für beide Geschlechter verzichtet.
Stand: 2010

You are donating to : Greennature Foundation

How much would you like to donate?
$10 $20 $30
Would you like to make regular donations? I would like to make donation(s)
How many times would you like this to recur? (including this payment) *
Name *
Last Name *
Email *
Phone
Address
Additional Note
paypalstripe
Loading...